AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Stark Products GmbH vom 14.06.2020

  1. Geltungsbereich
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Käufer, soweit es sich um den Kauf beweglicher Gegenstände (im folgenden auch „Ware“) handelt.
  • Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. 
  1. Angebot / Vertragsschluss / Selbstbelieferung
  • An unsere Angebote halten wir uns zwei Wochen gebunden.
  • Sofern eine Bestellung oder Bestätigung des Käufers als Angebot anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  1. Preise / Zahlung
  • Sofern nicht abweichend vereinbart, verstehen sich unsere Preise zuzüglich der Kosten des Versands sowie zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  • Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb zwei Wochen nach Lieferung zu zahlen.
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Wechselkurse der mit unseren Lieferanten vereinbarten Vertragswährungen oder für Preisänderungen, die unsere Lieferanten wegen solcher veränderter Wechselkurse uns gegenüber vorgenommen haben, vorbehalten. Dies gilt jedoch nur für eine Veränderung von mehr als 15 % zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung und nur für Lieferungen, die mindestens drei Monate nach Vertragsabschluss erfolgen.
  1. Lieferzeit
  • Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz des vorherigen Abschlusses eines Vertrags über die Selbstbelieferung mit der verkauften Ware diese nicht bis zum mit Käufer vereinbarten Liefertermin erhalten und wir diesen Umstand nicht zu vertreten haben. In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung mitteilen und ggf. den Rücktritt erklären. Im Falle des Rücktritts werden wir eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  • Soweit wir nicht gem. Ziff. 4.1 zum Rückstritt berechtigt sind oder ein Rücktritt von uns nicht erklärt wird, haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  • Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  1. Gefahrübergang bei Versendung
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  • Dies gilt auch dann, wenn die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder die Versandkosten vom Verkäufer getragen werden.
  1. Eigentumsvorbehalt
  • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für Forderungen aus künftigen Kaufverträgen, auch wenn wir uns bei deren Abschluss oder bei Lieferung der verkauften Ware nicht hierauf berufen.
  • Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, seine Zahlungen nicht eingestellt hat und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  1. Mangelrechte und Hersteller
  • Mangelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Mangelrechte bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  • Bei Mängeln der gelieferten Ware hat der Käufer zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, wobei wir nach eigener Wahl zur Beseitigung der Mängel oder zur Ersatzlieferung mangelfreier Ware berechtigt sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  • Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich nicht abdingbaren Mangelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  • Mangelrechte verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Mangelrechte aufgrund von Mängeln, deren Vorhandensein auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht ist oder soweit Mangelrechte Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit umfassen.
  1. Haftung
  • Über die Mangelrechte hinausgehende Schadensersatzansprüche des Käufers sind grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  • Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir im Fall einer nicht grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  • Die Einschränkungen der Ziff. 8.1 und 8.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  • Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  1. Sonstiges
  • Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.